[Update] Netzsperren – via Glücksspielstaatsvertrag

Der Jugendmedienstaatsvertrag ist nicht trocken, die Zensursula-Netzsperren-Diskussion klingelt noch in den Ohren, da wird schon der nächste Brocken bekannt: In der Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages wird die Möglichkeit eingebaut, Provider anzuweisen, den Zugang zu ausländischen Glücksspielangeboten zu verhindern – kurz, Netzsperren zu errichten. Dagegen klagen können Betroffene nach Absicht der Länder zwar, jedoch hätte dies keine aufschiebende Wirkung auf die Sperre selbst. Und wie lange Prozesse laufen können ist wohl hinlänglich bekannt. Im Übrigen sollen auch Zahlungsdienstleister wie Banken und Kreditkartenfirmen oder ANdere daran gehindert werden, Zahlungen an oder von den als „illegal“ eingestuften Diensten zu verarbeiten.

Das Ganze soll dann wie folgt ausgestaltet werden:

Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann … insbesondere Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes, insbesondere Zugangsprovidern und Registraren, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung am Zugang zu den unerlaubten Glücksspielangeboten untersagen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses wird insoweit eingeschränkt (§ 9 Abs. 1 Ziff. 4).

 

Das GRUNDrecht des Fernmeldegeheimnisses wird also um gegen die ach so bösen, ausländischen Glücksspielanbieter vorzugehen, eingeschränkt. Soso. Trauen sich wohl nicht mehr an die nach Hinten losgegangene Kinderporno-Kiste, um hier wieder einmal den Versuch zu unternehmen, Willkür-Sperren per Gesetz einzuführen.

 

Es ist in der Tat so, dass Betroffene nicht einmal vorab informiert werden müssen. Anweisung der Behörden an den Provider genügt und Schwupps – ist die Seite aus Deutschland nicht mehr erreichbar. Wie das technisch aussehen soll, wird nicht weiter erklärt. Prinzipiell wurden die (unzureichenden, laienhaften) möglichen Methoden ja schon im Zugangserschwerungsgesetz erklärt.Erschwerend kommt hinzu, dass für die Umsetzung jedes Bundesland selbst verantwortlich ist – der Vertrag findet auf Landesebene Anwendung. 16 Behörden also, die (willkürlich) Sperrungen anordnen dürfen. Was in NRW erlaubt ist muss also in BaWü lange nicht geduldet werden, betrifft aber in Folge das ganze Land.

Man darf nun nicht meinen, die zu sperrenden Angebote wären kriminell – nein, sie wären nur in Deutschland auf Grund des (bald nicht mehr ganz so) staatlichen Glücksspielmonopols illlegal. So sitzt bwin.com in Gibraltar – und ist dort absolut legal, wie auch die Verfügbarkeit und das Angebot selbst in vielen anderen Ländern legal ist. Nur eben in Deutschland nicht. Spielsucht und so, sagt man, könne nur durch die staatlichen Lotto-Buden kontrolliert und verhindert werden. Wie soll ein Unternehmen in Gibraltar denn auch kontrollieren, ob der Spieler ALGII bezieht oder sich das Glücksspiel leisten kann?

[Update]: Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages ist nun der EU-Kommission vorgelegt worden, diese hab eine Vorgangsnummer vergeben. Dafür, dass man sich bei „Löschen statt Sperren“ im Endeffekt klar gegen eine Netzsperr-Infrastruktur ausgesprochen hat, geht dies nun relativ unbemerkt, zügig und ohne großen Medienrummel vorwärts. Brisant: Die zur EU versandte Zusammenfassung enthält keinen Hinweis auf Sperren – lediglich von “zukünftige Öffnung des Internets” ist die Rede.

Bedenklich bis Bedrohlich. [/Update]

Quellen: Udo VetterWinfuture, Netzpolitik.org

Eine Antwort zu „[Update] Netzsperren – via Glücksspielstaatsvertrag“

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    Danny