Easycash und Co. dürfen keine Ausweiskopie zur Löschung von Daten verlangen

Wer seine Zahlungs- Konto- und weiteren persönlichen Daten bei Easycash, Telecash, Intercard & Co. löschen lassen oder zumindest einsehen will, kann beruhigt zu dieser Vorlage greifen. Einige Leser berichteten, dass Easycash auf eine Ausweiskopie bestehe: Dies ist nicht notwendig.

Ich zitiere aus Daten-Speicherung.de:

Ein juristisches Standardwerk sagt dazu (Simitis, § 34 BDSG, Randnummer 37):

Weicht bei schriftlichen Auskunftsersuchen die Adresse, an die die Auskunft gesandt werden soll, von den Angaben in der Datei ab, so sollte die verantwortliche Stelle von der anfragenden Person nähere Angaben erbitten. Bleiben Zweifel, so sollte verlangt werden, dass diese ihre Identität durch eine beglaubigte Unterschrift nachweist.

Soll eine Auskunft telefonisch erteilt werden, so ist zu Kontrollzwecken ein Rückruf bei der betroffenen Person nach vorheriger Prüfung der Telefonnummer erforderlich.

Auskunfteien können bei persönlicher Vorsprache nach § 4 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich die Vorlage eines Personalausweises oder einer Kopie verlangen. Da zur Identifizierung aber Name, Anschrift und Geburtsdatum ausreichen, können Betroffene alle anderen Daten auf der Kopie schwärzen (LDI Nordrhein-Westfalen, Datenschutzbericht 2003, 78 f.).

Heißt im Klartext: Wer Auskunft verlangt, muss nur seinen Namen und seine Anschrift angeben, sofern diese [als Absender] mit den gespeicherten Daten übereinstimmt.

Was tun wenn das Unternehmen trotzdem keine Auskunft erteilt?

Man kann den Weg der Beschwerde gehen – hier sucht man am besten erst einmal die Datenschutzaufsicht am Unternehmenssitz auf. Bringt das nichts oder will man direkt die harte Tour fahren, kann auch Klage am zuständigen Amtsgericht eingereicht werden.

5 Antworten zu „Easycash und Co. dürfen keine Ausweiskopie zur Löschung von Daten verlangen“

  1. Avatar von Steve
    Steve
    1. Avatar von Pandur2000
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    Uwi
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    Plentyn